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1. Handelsrechtliche Grundlagen

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Weder das Handels- noch das Steuerrecht enthalten besondere Rechtsnormen für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die im Wege des Leasings genutzt werden. Die Zurechnungsfrage muss daher nach den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften entschieden werden.

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Nach § 246 Abs. 1 S. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Vollständigkeitsgrundsatz). Nach § 246 Abs. 1 S. 2 HGB sind Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Der Referentenentwurf des BilMoG folgend den Vorgaben der IFRS, verfolgte zunächst eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, die auf den wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die rechtliche Form (substance over form) abstellte.[1] Dies hätte möglicherweise eine Abkehr von den bisherigen Leasingbilanzierungsgrundsätzen bedeutet.[2] Mit der endgültigen Neufassung des § 246 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Gesetzgeber jedoch unterstrichen, dass sich der Ansatz von Vermögensgegenständen im Grundsatz nach dem rechtlichen Eigentum richtet. Nur wenn ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist, ist er bei dem anderen – dem wirtschaftlichen Eigentümer – zu bilanzieren. Damit sollte die bestehende handelsrechtliche Rechtslage – die auf langjähriger Entwicklung und Anwendung entsprechender Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beruht – im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck gebracht und inhaltlich eine Übereinstimmung zu § 39 AO hergestellt werden.[3] Mit § 246 Abs. 1 S. 2 HGB waren insoweit keine Veränderungen zum bisherigen Rechtszustand beabsichtigt. Die von der Rechtsprechung schon erarbeiteten Beurteilungskriterien sollen ebenso ihre Bedeutung behalten, wie beispielsweise die steuerlichen Leasingerlasse, die die wirtschaftliche Zurechnung inhaltlich ausfüllen. Dies hat für die Beurteilung von Leasingverträgen folgende Auswirkungen:

Ist der Leasinggeber zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes unterliegt der Leasingvertrag den Beurteilungskriterien eines Mietvertrages.
Ist der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes unterliegt der Leasingvertrag den Beurteilungskriterien eines Kaufvertrages.

2I › 2. Die Leasing-Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer

Leasing im Steuerrecht

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