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dd) Steuerliche Konsequenzen aus dem Leasing-Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer?
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Für die Finanzverwaltung stellte sich nach der Veröffentlichung des IDW-Gutachtens die Frage, ob sie an ihren bisherigen Leasingerlassen festhalten oder nunmehr eine sehr viel weitergehende Aktivierung beim Leasingnehmer verlangen müsse. Dies deshalb, weil nach § 5 Abs. 1 EStG in der Steuerbilanz als Betriebsvermögen die Wirtschaftsgüter zu bilanzieren sind, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen sind. Nun bestand zwar nach damaliger Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer bei den nach dem sog. Grundsatz der „materiality“ zu berücksichtigenden Leasingverträgen wohl keine Aktivierungspflicht. Immerhin liegt aber der Schluss nahe, dass nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer ein Aktivierungswahlrecht besteht. Denn es soll ja außer dem Vermerk der Verbindlichkeiten auch die Aktivierung des Leasing-Gegenstandes – wenn auch durch „gesonderten“ Ausweis – und die Passivierung der entsprechenden Verbindlichkeiten zulässig sein.[9] Was handelsrechtlich aktiviert werden darf, muss steuerlich aktiviert werden. Das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht führt steuerlich grundsätzlich zur Aktivierungspflicht.[10] Die Finanzverwaltung hatte aber davon abgesehen, unter dem Eindruck der vorläufigen Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer die Leasingerlasse zu ändern, sodass der Stellungnahme für steuerliche Zwecke keinerlei Bedeutung mehr zukommt.