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cc) Kritik an der Stellungnahme des HFA

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Die Stellungnahme des HFA stieß auf Kritik. Insbesondere wurde die Auffassung vertreten, es sei nach geltendem Recht nicht zulässig, ein Wirtschaftsgut in der Bilanz auszuweisen, an dem der Kaufmann kein wirtschaftliches Eigentum habe.[6] Wahrscheinlich unter dem Eindruck dieser Kritik hat der HFA die Anwendung der Grundsätze des Gutachtens ausgesetzt.[7] Auch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19.12.1985[8] und das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz enthalten keine besonderen Vorschriften über die Bilanzierung von Leasingverträgen. Ein gesonderter Ausweis von Leasingverträgen ist in der Bilanz nicht erforderlich. Kapitalgesellschaften müssen nach § 285 S. 1 Nr. 3 HGB allerdings im Anhang zur Bilanz ggf. die sich aus Leasingverträgen ergebenden Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen, angeben.

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