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I. Normzweck

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In § 1 wird der Anwendungsbereich des UmwG bzw der für Umw im Rechtssinne anzuwendenden Vorschriften abschließend bestimmt. Die Festlegung des Anwendungsbereichs betrifft die Arten der Umwandlung (Abs 1), die Ermöglichung sonstiger Umw durch Bundes- oder Landesgesetz (Abs 2) sowie die Regelung von Abweichungen und Ergänzungen (Abs 3). § 1 ist die einzige Norm des Ersten Buchs des UmwG. Aus diesem systematischen Aufbau ergibt sich, dass § 1 für alle Umwandlungsarten des Abs 1 und auch für durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorzunehmende Umw gilt. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich des UmwG nur eröffnet ist, wenn die beteiligten Rechtsträger eine Umw gerade im Gesetzessinne vornehmen wollen, wenn also der Vorgang ausdrücklich als Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung oder Formwechsel (ggf in Ausprägung durch ein anderes Bundes- oder Landesgesetz nach Abs 2) bezeichnet wird. Es reicht für die Anwendung des UmwG dagegen nicht aus, wenn bestimmte Sachverhalte nur umwandlungsähnlichen Charakter haben (insbes die sog Anwachsung). Das schließt auf der anderen Seite nicht aus, dass bestimmte Wertungen und Anforderungen bzw Rechtsfolgen in umwandlungsgesetzlichen Tatbeständen und sonstigen Normen bei vergleichbaren Sachverhalten berücksichtigt werden können. Dies folgt daraus, dass zahlreiche Vorschriften des UmwG dem Minderheiten- und Gläubigerschutz verpflichtet sind, so dass eine entspr Anwendung von Einzelbestimmungen auf vergleichbare Sachverhalte bei entspr vorhandener Regelungslücke nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Darüber hinaus können einzelne Bestimmungen der im UmwG enthaltenen Regelungen für Verschmelzungen aufgrund von Art 18 und Art 24 der sog SE-VO anwendbar sein. Dies gilt jedoch nur für Gesellschaften, die dem inländischen Gesellschaftsrecht unterliegen.

Umwandlungsgesetz

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