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1. Durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehene Umwandlung

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Abs 2 bestimmt, dass Umw der in Abs 1 bezeichneten Art auch zulässig sind, wenn sie in anderen Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen (dh zugelassen oder angeordnet) sind. Die Erweiterung auf spezialgesetzlich vorgesehene Umw trägt insbes dem praktischen Bedürfnis an der Umwandlung hoheitlicher Strukturen (insbes in Form von Anstalten) Rechnung und berücksichtigt dabei, dass die Vorschriften des UmwG über die Umw von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen in vielen Fällen einen nicht passenden bzw zu starren Gesetzesrahmen vorgeben. Auf Grundlage von Abs 2 sind schon häufig spezialgesetzliche Umw vorgenommen worden, vor allem im Sparkassenbereich. Umw solcher Art finden sich aber auch in sonstigen Bereichen öffentlich-rechtlicher Infrastrukturen.

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Die denkbaren Erscheinungsformen der spezialgesetzlich vorgesehenen Umw sind vielfältig. Die nähere Ausgestaltung der Normen hängt im Wesentlichen von den Umständen und der Zielrichtung des Einzelfalles ab. Daneben sind jedoch auch allg Grundsätze zu beachten, die neben die grundlegenden Strukturprinzipien des UmwG treten. Insoweit spielen vor allem die Grenzen der Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf private Rechtsträger eine Rolle. Namentlich im Kern und traditionell hoheitliche Tätigkeiten können daher regelmäßig nur dann im Wege spezialgesetzlicher Umw übertragen werden, wenn das übernehmende Rechtsgebilde zumindest im Wege der Beleihung mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut werden darf. IÜ sind auch spezialgesetzliche Umw gem Abs 2 Umw iSv Abs 1. Dies bedeutet, dass auch bei Umw aufgrund eines Spezialgesetzes der Typenzwang des Abs 1 zu beachten ist, dh keine andere Umwandlungsart geschaffen werden darf. Auch sind die gesetzlichen Vorkehrungen des UmwG zum Schutz von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern oder handelsrechtlicher Schutzgüter bei Umw nach Abs 2 zu berücksichtigen, jedenfalls soweit diese einen unabdingbaren Mindestschutz enthalten.

Umwandlungsgesetz

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