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IV. Abweichungen und Ergänzungen zu normiertem Umwandlungsrecht

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Das dem UmwR zugrunde liegende Prinzip des Typenzwangs findet seine normative Fortsetzung in Abs 3. Danach kann das umwandlungsgesetzliche Regelwerk im Ausgangspunkt nur insoweit modifiziert werden, als eine Abweichung ausdrücklich zugelassen ist bzw ergänzende Regelungen mangels abschließender gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Auch dies findet seine Entsprechung im Gesellschaftsrecht, vor allem im Prinzip der aktienrechtlichen Satzungsstrenge (vgl § 23 Abs 5 AktG). Ob eine Abweichung von normiertem UmwR vorliegt, bemisst sich in erster Linie nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmung, sofern diese Betrachtung nicht allein aussagekräftig ist ggf auch anhand von Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift. Sofern eine Abweichung vorliegt, muss diese durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sein, um wirksam getroffen werden zu können. Ein Bsp für eine zugelassene Abweichung bietet § 43 Abs 2 S 1 (Zulassung von Mehrheitsentscheidungen). Weniger restriktiv ist das UmwG im Hinblick auf ergänzende Bestimmungen in den konkreten, einer Umw zugrunde gelegten Vereinbarungen. Im Gegensatz zu Abweichungen sind hier Ergänzungen grds zulässig, soweit nicht im Ausnahmefall das Gesetz abschließenden Charakter hat. Dies ist im Wesentlichen anhand von Sinn und Zweck der einschlägigen Norm zu beurteilen, wobei die abschließende Geltung gelegentlich im Wortlaut der Norm Ausdruck findet. Teilw wird die Zulässigkeit von Ergänzungen auch ausdrücklich angeordnet, zB in § 5 zum Verschmelzungsvertrag.

Umwandlungsgesetz

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