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3. Umwandlungsfähige Rechtsformen

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Abs 1 enthält keine abschließende Aufzählung der umwandlungsfähigen Rechtsformen. Dies erklärt sich daraus, dass die umwandlungsfähigen Rechtsformen in den jeweiligen Bestimmungen über die einzelnen Umwandlungsarten festgelegt sind (zB § 3 Abs 1 und Abs 2, § 122b, § 124 Abs 1, §§ 152ff., § 191; s hierzu zusammenfassend Semler in Semler/Stengel, § 1 Rn 26 ff). Manche Rechtsträger sind nur unter besonderen Voraussetzungen umwandlungsfähig, so etwa der wirtschaftliche Verein oder natürliche Personen (vgl etwa § 3 Abs 2). Auch Stiftungen sind nur teilw umwandlungsfähig (vgl § 124 Abs 1). Nach ausländischem Recht gegründete und bestehende Gesellschaften sind dagegen nicht nach den Vorschriften des UmwG umwandlungsfähig.

Umwandlungsgesetz

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