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a) Gesellschaften mit inländischem Gesellschaftsstatut

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Die in Abs 1 enthaltene tatbestandliche Beschränkung der Umw auf „Rechtsträger mit Sitz im Inland“ ist in Auslegung und Anwendung seit Bestehen der Norm umstr. Abs 1 beschränkt den Anwendungsbereich des UmwG dahingehend, dass alleine Rechtsträger mit Sitz im Inland nach den Regelungen des UmwG umwandlungsfähig sein sollen. Rechtsträger mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR (oder dem übrigen Ausland) können gleichwohl Ziel bzw Teil von Umwandlungsmaßnahmen sein; dies schließt das UmwG jedoch nicht aus, wenn man davon ausgeht, dass es Rechtswirkungen zwar nur für inländische Rechtsträger hat, grenzüberschreitende Umwandlungen jedoch nicht verbietet.

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Hinsichtlich grenzüberschreitender Umw ist im UmwG lediglich die grenzüberschreitende Verschmelzung von KapGes (§§ 122a ff UmwG) ausdrücklich normiert. Die §§ 122a ff betreffen damit alleine die grenzüberschreitende Verschmelzung deutscher Kapitalgesellschaften; andere Formen der Umwandlung (zB Formwechsel oder Spaltung) sind ebenso wenig von diesen Regelungen erfasst wie grenzüberschreitende Verschmelzungen von Rechtsträgern anderer Rechtsform.

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Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Umw über den Anwendungsbereich der § 122a ff hinaus hat der EuGH bejaht und in mehreren Entscheidungen konkretisiert. Ein bislang teilw angenommenes „Verbot grenzüberschreitender Umw“ (vgl Heckschen in Widmann/Mayer, § 1 Rn 93 mwN) ist nach diesen Entscheidungen nicht mehr vertretbar (Drygala in Lutter, § 1 Rn 31). Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH v 13.12.2005 – Sevic Systems AG (Rs C-411/03), v 16.12.2008 – Cartesio (C-210/06) und v 12.7.2012 – VALE (C-378/10), (s hierzu im Einzelnen Vor § 122a Rn 5) sind grenzüberschreitende Umw mit Rechtsträgern mit Sitz in Staaten, die Mitglied der EU bzw des EWR sind, daher auch in dem von § 122a ff nicht erfassten Bereich möglich (vgl zu grenzüberschreitenden Umwandlungvorgängen: Vor § 122a Rn 24 ff). Dies betrifft die grenzüberschreitende Spaltung und den grenzüberschreitenden Formwechsel sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung anderer umwandlungsfähiger Rechtsträger als KapGes, zB von Personenhandelsgesellschaften (ausdrücklich Drygala in Lutter, § 1 Rn 9; s hierzu Schneider BB 2008, 572). Für Rechtsträger mit Sitz in Staaten, die nicht Mitglied der EU bzw des EWR sind, mit denen aber staatsvertragliche Abkommen über Handlungsfreiheiten bestehen, gelten die Aussagen des EuGH in vergleichbarer Weise, so dass diese grenzüberschreitend umgewandelt werden können. Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern aus Staaten außerhalb der EU und des EWR, mit denen keine staatsvertraglichen Abkommen bestehen, sind von dieser Rechtsprechung nicht erfasst. Solche Umw sind daher aufgrund des Fehlens eines inländischen Satzungssitzes der beteiligten Rechtsträger weiterhin nicht zulässig (Kallmeyer/Marsch-Barner in Kallmeyer, § 1 Rn 4).

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Nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung gilt bei grenzüberschreitenden Umw für andere als die in §§ 122a ff geregelten Fälle, dass für jeden beteiligten Rechtsträger das für ihn jeweils geltende Umwandlungsrecht anzuwenden ist. Im Kollisionsfall finden die Umwandlungsrechtsordnungen der beteiligten Rechtsträger kumulativ Anwendung, analogiefähige Regelungen der §§ 122a ff können im Einzelfall ebenfalls zur Anwendung kommen. Dabei müssen die Beteiligten und die Registergerichte prüfen, ob Einschränkungen/Erschwernisse gegenüber einer rein inländischen Umw gerechtfertigt wären (eine Bevorzugung der strengeren Regelung fordert: Drygala in Lutter, § 1 Rn. 15 mwN). Der EuGH hat insofern die bislang bestehende Rechtsunsicherheit betreffend Zulässigkeit grenzüberschreitender Umw außerhalb der in §§ 122a ff geregelten Fälle beseitigt und eine generelle Leitlinie geschaffen.

Umwandlungsgesetz

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