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2. Bedeutung des Typenzwangs

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Bereits der enumerativen Aufzählung der Umwandlungsarten in Abs 1 kann der Typenzwang des UmwR entnommen werden. Die abschließende Vorgabe der Umwandlungsarten wird in Abs 2 nochmals bestätigt. Der umwandlungsrechtliche Numerus clausus der Umwandlungsarten hängt eng mit dem aus dem Gesellschaftsrecht her bekannten Typenzwang zusammen. Hier wie dort ist es im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsverkehrs unabdingbar, dass mit der Wahl einer bestimmten Form (Rechtsform oder Umwandlungsart) bestimmte feststehende Merkmale verbunden sind. Andernfalls wären Rechtssicherheit und der Schutz bestimmter Personen oder Rechtspositionen (etwa Minderheitenschutz, Gläubigerschutz) kaum zu gewährleisten. Der Typenzwang schließt indes nicht aus, dass auf andere Weise als durch Umw gem Abs 1 und Abs 2 Umstrukturierungen erfolgen, die im wirtschaftlichen und tatsächlichen Ergebnis dem Resultat einer Umw nahe kommen. In solchen Fällen darf lediglich nicht auf das Regelwerk des UmwG zurückgegriffen werden; zu beachten sind vielmehr die jeweils einschlägigen Regelungen des betroffenen Regelungskreises (etwa bei einer Anwachsung, für die letztlich § 738 BGB gilt). Keine aus dem UmwR heraus zu beantwortende Frage ist die nach der Analogiefähigkeit einzelner umwandlungsrechtlicher Bestimmungen. Diese Frage ist allein im jeweiligen Kontext der spezifischen Rechtsmaterie zu beantworten, etwa im aktienrechtlichen Bereich eines Holzmüller- bzw Gelatine-Falles oder eines vollständigen Delistings einer börsennotierten Gesellschaft. Insoweit ist aus umwandlungsrechtlicher Sicht lediglich festzustellen, dass § 1 der Analogiefähigkeit einzelner Vorschriften des UmwG nicht entgegensteht. Ob eine Analogie letztlich in Betracht kommt richtet sich aber nach dem jeweiligen Regelungszusammenhang. Für aktienrechtliche Fragestellungen wird sie regelmäßig abgelehnt, wenn eine Regelungslücke auf anderem Wege (vor allem durch richterliche Rechtsfortbildung) geschlossen werden kann. Dennoch entfalten einige Regelungen des UmwG eine sog Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsmaterien, was insbes an der jeweiligen umwandlungsrechtlichen Vorschrift liegt (vgl Semler in Semler/Stengel, § 1 Rn 63 ff).

Umwandlungsgesetz

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