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b) Maßgeblichkeit des Satzungssitzes

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Der Tatbestand des Inlandssitzes in Abs 1 knüpft an den Satzungssitz bzw gesellschaftsvertraglichen oder statutarischen Sitz eines beteiligten Rechtsträgers an. Dies folgt daraus, dass die Regelungen des UmwR im Wesentlichen gesellschaftsrechtlicher Natur und eng mit dem inländischen Gesellschaftsrecht abgestimmt sind. Der Verwaltungssitz eines Rechtsträgers ist für dieses Tatbestandsmerkmal daher unbeachtlich. Demnach fallen alle nach deutschem Recht gegründeten und nach deutschem Recht bestehenden Gesellschaften in den Anwendungsbereich des UmwG (Drygala in Lutter, § 1 Rn 15); dies gilt insofern auch für einen in Deutschland eingetragenen Rechtsträger, dessen Verwaltungssitz in einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR verlegt wurde.

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Das Auseinanderfallen von Satzungs- und Verwaltungssitz eines an der Umw beteiligten Rechtsträgers ist nach Neufassung der § 4a GmbHG und § 5 AktG zwischenzeitlich erlaubt (Fastrich in Baumbach/Hueck, § 4a Rn 11; Hüffer/Koch § 5 Rn 12).

Umwandlungsgesetz

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