Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 67
4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten
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In Insolvenzplanverfahren bereitet die Pflicht zur Berichtigung aller unstreitigen Masseansprüche vor der Aufhebung des Verfahrens gewöhnlich dann praktische Schwierigkeiten, wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll: Für viele bereits begründete Verbindlichkeiten liegen noch keine Rechnungen vor, Dauerschuldverhältnisse werden fortgesetzt und es werden laufend neue Verbindlichkeiten begründet. Künftig wird die Pflicht des Verwalters, vor Aufhebung des Verfahrens die unstreitigen Masseansprüche zu erfüllen und für die streitigen Sicherheit zu leisten, auf die fälligen Ansprüche beschränkt. Für die nicht fälligen Ansprüche reicht es aus, dass ein Finanzplan vorliegt, aus dem sich ergibt, dass die Erfüllung gewährleistet ist.
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Gleichzeitig wird die streitige Frage, ob ein Insolvenzplan auch dann zulässig ist, wenn der Verwalter bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, zugunsten der Zulässigkeit geregelt. Auch in dieser Situation kann der Fortführungswert des Unternehmens höher liegen als der Zerschlagungswert und folglich die Erhaltung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans wirtschaftlich sinnvoll sein.