Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 69
Оглавление1 › E. Einleitung des Insolvenzverfahrens
I. Insolvenzantrag
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Die Nutzung des Insolvenzplanverfahrens setzt die Einleitung eines förmlichen, vom Insolvenzgericht überwachten Insolvenzverfahrens voraus.
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Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet (§ 13 Abs. 1 InsO). Antragsberechtigt sind neben dem Schuldner (Eigenantrag) auch die Gläubiger (Fremdantrag).
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Dem Eigenantrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden:
1. | die höchsten Forderungen, |
2. | die höchsten gesicherten Forderungen, |
3. | die Forderungen der Finanzverwaltung, |
4. | die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie |
5. | die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. |
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Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 4 InsO sind verpflichtend, wenn
– | der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, |
– | der Schuldner die Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO erfüllt oder |
– | die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. |
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Dem Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
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Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
II. Antragsberechtigte Insolvenzschuldner
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Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person eröffnet werden. Als insolvenzfähige Schuldner können folgende Schuldner das Insolvenzplanverfahren nutzen:
– | alle natürlichen Personen (ab 1.7.2014 auch Verbraucher); |
– | die GmbH, UG, AG und die KGaA auch als Liquidationsgesellschaften (solange die Verteilung des Gesellschaftsvermögens noch nicht vollzogen ist; § 11 Abs. 3 InsO); |
– | die unbeschränkt und die beschränkt haftenden Genossenschaften; |
– | die Societas Europaea (SE) mit Sitz im Inland; |
– | die europäische Genossenschaft Societas Cooperativa Europea (SCE); |
– | die Vor-GmbH und die Vor-AG, sobald sie ein Sondervermögen gebildet haben und als OHG oder BGB-Gesellschaft bereits im Geschäftsverkehr auftreten; |
– | der rechtsfähige und der nicht rechtsfähige Verein (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsO); |
– | der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; |
– | die privatrechtliche Stiftung nach §§ 80 ff. BGB; |
– | die GbR, OHG und KG; |
– | die GmbH § Co. KG bzw. AG & Co. KG, wobei jede der beiden Gesellschaften insolvenzfähig ist; |
– | die Bruchteilsgemeinschaft nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO, wenn und soweit sie (noch) Vermögen besitzt; |
– | Partnerschaftsgesellschaften wegen Verweises in § 1 Abs. 4 PartGG. Allerdings haben die Partner nach § 8 Abs. 2 PartGG die Möglichkeit, durch Einzelvereinbarung oder AGB die Haftung nur auf denjenigen Partner zu beschränken, der die berufliche Leistung erbringt; |
– | die Partenreederei nach § 489 HGB; |
– | die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV); |
– | sog. fehlerhafte und nichtige Gesellschaften (vgl. BGH 16.10.2006 – II ZB 32/05 – DB 2006, 2630); |
– | sog. Scheingesellschaften, die einer fehlerhaften faktischen Gesellschaft gleichgestellt sein können (Renner ZIP 2002, 1430); |
– | die Limited, die nur in Deutschland operiert hat und in tatsächlicher Hinsicht nicht mit hinreichendem Kapital ausgestattet ist (WPH 2014 II, 1404). |