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b) Insbesondere: Kapitalersetzende Nutzungsüberlassung
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Mieter kann eine GmbH oder GmbH & Co KG[1], Vermieter und Grundstückseigentümer ihr Gesellschafter sein, der sein Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet hatte. Die Gesellschaft darf Vermögen, das zur Erhaltung ihres Stammkapitals erforderlich ist, gem. § 30 GmbHG nicht an ihre Gesellschafter auszahlen. Diese Rückzahlungssperre tritt ein, sobald das Aktivvermögen der Gesellschaft nicht höher als das satzungsgemäße Stammkapital (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5, § 42 Abs. 1 GmbHG) ist. In diesem Fall entspricht das Aktivvermögen dem gesamten Eigenkapital (vgl. § 266 Abs. 3 HGB). Hat die Gesellschaft den Mietzins an ihren Gesellschafter aus Mitteln zu bestreiten, die zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich sind, mag die Nutzungsüberlassung zwar eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Die daraus früher gezogene Folgerung, dass die Gesellschaft das Grundstück zwar nutzen darf, der Gesellschafter seinen Anspruch auf Miete gegen die GmbH aber, vergleichbar mit einer Stundung[2], nicht durchsetzen kann (s. auch nachf. Rn. 251), soweit die Rückzahlungssperre eingreift, die ihrerseits vom Betrag des Stammkapitals abhängt[3], wurde jedoch durch die GmbH-Rechtsreform mit Wirkung vom 1.11.2008 aufgegeben (unten Rn. 1138). Die Nutzungsüberlassung kann also wirksam zwischen Gesellschafter und GmbH oder anderer Kapitalgesellschaft vereinbart werden[4]. Sie kann aber insolvenzrechtliche Folgen nach § 135 Abs. 3 InsO haben (unten Rn. 520).
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Für die Grundpfandhaftung hat der eigenkapitalersetzende Charakter der Nutzungsüberlassung keine Bedeutung mehr: Nach § 1123 Abs. 2 BGB kann der Grundpfandgläubiger auf fällige, aber noch nicht getilgte Mieten zugreifen. Solchen Ansprüchen steht die Einwendung des Eigenkapitalersatzes nach § 30 Abs. 1 GmbHG nicht entgegen, sodass der Zugriff des Grundpfandgläubigers gelingt. In Folge der Beschlagnahme (vorst. Rn. 131) kann der Grundpfandgläubiger auf Mieten, die nach der Beschlagnahme (in den durch § 1124 Abs. 2 bestimmten Zeiträumen) entstehen, zugreifen[5]. In der Zwangsverwaltung ist der Verwalter im Übrigen gem. § 152 Abs. 2 ZVG (nachf. Rn. 487) an den Gebrauchsüberlassungsvertrag zwischen GmbH und Gesellschaft gebunden[6].