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4. Erzeugnisse

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Erzeugnisse sind bis zu ihrer Trennung wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 93, arg. § 953), insbesondere die Ernte eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Für getrennte Erzeugnisse gelten dieselben Bestimmungen wie für nicht wesentliche Bestandteile.

Recht der Kreditsicherheiten

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