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7. Wiederkehrende Leistungen

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Gem. § 96 gelten Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks und sind mithin von der Grundpfandhaftung erfasst. Das bestätigt § 1126 Satz 1 und erfasst die Ansprüche des Grundeigentümers auf derartige wiederkehrende Leistungen, z.B. Reallasten (§ 1105, unten Rn. 445), Überbau- und Notwegrenten (§§ 912, 917), Grunddienstbarkeiten (§§ 1021 Abs. 2, 1022). Auch solche Leistungen werden nach Maßgabe von § 1123 Abs. 2 S. 1 frei, der Grundstückseigentümer kann über sie gem. § 1124 Abs. 1 und 3 verfügen (§ 1126 S. 2). Im Falle der Verwertung (Beschlagnahme) gelten Modifizierungen (Satz 3).

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