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a) Haftung und Entwidmung

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Gem. § 97 ist Zubehör eine bewegliche Sache, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, hier des Grundstücks, zu dienen bestimmt ist und zu ihr in entsprechendem räumlichen Verhältnis steht[1]; die Verkehrsauffassung kann gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 Maß geben[2]. Dazu gehören etwa der Fuhrpark eines Hotelgrundstücks oder regelmäßig des Betriebsgrundstücks einer Fabrik oder eines Handelsunternehmens (§ 98 Nr. 1 BGB, nicht aber eines Frachtunternehmens[3]), der Kran auf einem Fabrikgrundstück[4]. Wird die Zubehöreigenschaft der Sache – in den Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft – aufgehoben (§ 1122 Abs. 2), also die Sache aus ihrer dienenden Funktion entwidmet, endet die Grundpfandhaftung, so etwa, wenn der Kleinbus des Hotels, mit dem Gäste abgeholt wurden, ausgemustert wird und nur noch privaten Zwecken dient. Keine Entwidmung tritt ein, wenn das Zubehör einem Dritten lediglich zur Sicherheit übereignet wird[5], auch nicht bei nur vorübergehender Trennung (§ 97 Abs. 2 Satz 2)[6], aber auch nicht bei endgültiger Stilllegung eines Fabrikgrundstücks im Rahmen einer Insolvenz[7]. Die Veräußerung des Zubehörstücks bewirkt gem. § 1121 Abs. 1 die Enthaftung nur, wenn es vom Grundstück vor der Beschlagnahme (vorst. Rn. 131) entfernt wird. Auch die Übereignung eines Grundstücks erstreckt sich gem. § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel auf Zubehör[8], Entsprechendes gilt gem. § 311c für das Verpflichtungsgeschäft[9].

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