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3. Einfache, nicht wesentliche Bestandteile

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Bestandteile, die nicht wesentlich sind (§ 93), können zwar Gegenstand eigener Rechte sein, teilen ansonsten aber das Schicksal der Hauptsache und stehen regelmäßig auch im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache. Weil das so ist, erstreckt sich die Grundpfandhaftung auch auf sie. Stand der nicht wesentliche Bestandteil aber schon bei Grundpfandbestellung ausnahmsweise im Eigentum eines anderen, erstreckt sich die Grundpfandhaftung darauf nicht, z.B. im Falle eines Eigentumsvorbehalts am Bestandteil (dazu aber nachf. Rn. 138). Wird der nicht wesentliche Bestandteil vom Grundstück getrennt und veräußert, endet die Haftung, wie § 1121 Abs. 1 bestimmt.

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Wird z.B. die Holztäfelung in einem Gebäude[1] abgetragen, vom Grundstück weggeschafft und veräußert, braucht der neue Eigentümer den Zugriff des Grundpfandgläubigers nicht zu fürchten. Bleiben die nicht wesentlichen Bestandteile auf dem Grundstück, besteht die Haftung trotz Veräußerung fort. Gem. § 1122 Abs. 1 kann die Enthaftung aber auch ohne Veräußerung eintreten, wenn die Bestandteile vom Grundstück in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft getrennt wurden. Im Beispiel könnte § 1122 Abs. 1 anwendbar sein, wenn die Holztäfelung zugunsten energiesparender Wärmedämmungen ausgetauscht wird. Solange die Bestandteile noch auf dem Grundstück, also noch nicht entfernt sind, bleibt es bei der Haftung.

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Die Enthaftung tritt weiter dann ein, wenn nach der Trennung nicht derivativer Erwerb eines anderen, sondern originärer gem. §§ 954 bis 957 stattfindet, z.B. aufgrund Nießbrauchs. Gleiches gilt, wenn der getrennte Bestandteil durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (§§ 946 bis 950) zu einer neuen Sache wird. Gem. §§ 949, 950 Abs. 2 erlöschen Rechte Dritter, auch die des Grundpfandgläubigers.

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Nicht unter die Grundpfandhaftung fallen Scheinbestandteile im Sinne von § 95 wie etwa die Garage, die der Pächter für die Dauer der Pachtzeit errichtet hat[2], oder eine Windkraftanlage[3]oder eine Bronzeskulptur[4]. Der Scheinbestandteil kennzeichnet sich durch die willentliche Zweckbestimmung; danach ist es denkbar, dass ein nicht wesentlicher Bestandteil durch Zweckänderung[5] zum Scheinbestandteil wird[6]. Umgekehrt besteht kein allgemeiner Grundsatz dahin, dass ein Grundeigentümer etwa eine Gartenlaube nur zu vorübergehenden Zweck errichten sollte; der Einzelfall bestimmt den Willen des Eigentümers.[7]Die Grundpfandhaftung bleibt gem. § 1122 Abs. 1 bestehen, solange die Sache nicht vom Grundstück entfernt wurde (vorst. Rn. 135).

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