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2. Das Grundstück und zugeschriebene Grundstücke

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In erster Linie haftet das Grundstück mit seinen wesentlichen Bestandteilen (§ 93 BGB), namentlich Gebäuden (§ 94), in seinem katastermäßigen Zustand (vorst. Rn. 127), den es bei Bestellung des Grundpfandrechts hatte.

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Außerdem erstreckt sich das Grundpfandrecht auf zugeschriebene Grundstücke (§ 1131). Dabei geht es um folgendes: Wird das Grundstück nach Grundpfandbestellung geteilt („abgeschrieben“ i.S.v. § 2 Abs. 3 GBO), werden also aus einem Grundstück mehrere selbstständige Grundstücke gemacht, haften alle diese neuen Grundstücke, das Grundpfandrecht wird zum Gesamtgrundpfandrecht[1] (§ 1132 und nachf. Rn. 422 ff.). Werden mehrere Grundstücke zu einem einheitlichen verbunden, so kann dies auf zwei Wegen geschehen: durch Vereinigung gem. § 890 Abs. 1 oder durch Zuschreibung gem. § 890 Abs. 2. Durch die Vereinigung werden die früher selbstständigen Grundstücke Bestandteile des neuen Grundstücks, durch Zuschreibung wird das zugeschriebene Grundstück zum – nicht wesentlichen – Bestandteil des anderen (§§ 5, 6 GBO)[2]. An sich gilt der Grundsatz, dass Verbindung und Trennung von Bestand und Umfang am Grundstück nichts an der bisherigen Belastung ändern[3]. § 1131 schafft dagegen Ausnahmen für den Fall der Zuschreibung (nicht der Vereinigung): Grundpfandrechte des Hauptgrundstücks erstrecken sich auch auf das zugeschriebene Grundstück. Bestanden aber bereits am zugeschriebenen Grundstück Rechte, so gehen diese den neuen Grundpfandrechten vor (§ 1131 Satz 2).

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