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dd) Nichtigkeit des Sicherungsvertrags

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Ist der Sicherungsvertrag nichtig, hat der Eigentümer aus seinem Rechtsverhältnis mit dem Gläubiger die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 821 BGB. Sie bildet den Ausgleich für den gescheiterten Sicherungsvertrag und ist im Hinblick auf die Nichtvalutierung auf dasselbe gerichtet[1], nämlich die Verwertung des Grundstücks zu verhindern. Die Grundschuld wird auch bei nichtigem Sicherungsvertrag zur Sicherung eines Anspruchs verschafft und ist folglich Sicherungsgrundschuld. In interessengerechter extensiver Auslegung dürfte die Bereicherungseinrede deshalb als Einrede anzusehen sein, die sich aus dem – wenn auch gescheiterten – Sicherungsvertrag ergibt (Rn. 334) und folglich auch dem insoweit gutgläubigen Zessionar entgegengesetzt werden kann[2].

Recht der Kreditsicherheiten

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