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ff) Erwerb durch Ablösung nach § 1150 BGB

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Wenn der Grundschuldgläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt, können nachrangige Gläubiger gem. § 1150 BGB das Recht zur Ablösung der Grundschuld haben (nachf. Rn. 489) mit der Folge, dass die Grundschuld auf den Ablösenden übergeht (nachf. Rn. 489). Wenn der Ablösende in gutem Glauben an die Freiheit der Grundschuld von eigentümerbezogenen Einreden war, insbesondere der Einrede der Nichtvalutierung, schützt ihn sein guter Glaube nicht, weil nach § 1192 Abs. 1a Satz 1, 2. Halbsatz BGB die Vorschrift von § 1157 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist[1]. Das gilt auch dann, wenn man annehmen würde, dass aufgrund von § 1150 BGB ein gesetzlicher Erwerb stattfindet (näher nachf. Rn. 495); § 1192 Abs. 1a BGB differenziert nicht nach gesetzlichem oder rechtsgeschäftlichem Erwerb.

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