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d) Besonderheiten bei Treuhandverhältnissen

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Wer die Grundschuld trotz bestehender Einreden außerhalb des Sicherungsvertrags (§ 1192 Abs. 1a Satz 2 BGB, vorst. Rn. 340) einredefrei erworben hatte, ist Berechtigter. Er kann die Grundschuld einredefrei auf einen Erwerber übertragen, ohne dass es im Allgemeinen eine Rolle spielen könnte, ob der Erwerber das frühere Bestehen von Einreden kennt[1]. Im Besonderen wird diese Rechtslage aber problematisch bei der Übertragung in Treuhandverhältnissen: Angenommen, der Zedent hat Schulden beim Erwerber. Zur Sicherheit lässt sich dieser das Grundpfandrecht übertragen. Oder der Zedent möchte sich selbst nicht der Mühsal der Verwertung unterziehen. Er überträgt das Grundpfandrecht auf den Erwerber, damit dieser im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zedenten, die Verwertung betreibt (Inkassozession, unten Rn. 1557). Im ersten Falle vollzieht sich der Erwerb zu eigenem Nutzen des Erwerbers, im zweiten Fall zum Nutzen des Zedenten (eigen- und fremdnützige Treuhand, unten Rn. 1191). Bei der fremdnützigen Übertragung sind Zedent und Zessionar, vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, eine Person, so dass es als Missbrauch der Gutglaubensvorschrift erscheint, wenn der gute Glaube des Zessionars dem Zedenten zugute käme (vgl. die Parallele zum Rückerwerb des Nichtberechtigten vom Berechtigten, vorst. Rn. 307). Es kommt infolgedessen allein auf die Redlichkeit des Zedenten an. Dagegen sind bei der eigennützigen Treuhand Zedent und Zessionar durchaus nicht wirtschaftlich identisch. Sobald nämlich der Zedent seine Schuld nicht tilgt und der Zessionar zur Verwertung schreitet, offenbart sich die Gegensätzlichkeit der Interessen. Der Zessionar erlangt also Vollrechtsinhaberschaft, die von den Interessen des Zedenten unabhängig ist. Hier kann der Zessionar aufgrund seiner Redlichkeit das Grundpfandrecht einwendungsfrei erwerben[2].

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