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b) Nachrangiger Grundpfandgläubiger als Zessionar

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Ohne Abtretungsverbot kommt der Einsatz des Rückübertragungsanspruchs häufig wie folgt vor: Ist das Grundstück durch eine erstrangige Grundschuld belastet und wird weiterer Kredit gebraucht, kann sich der neue Gläubiger durch ein zweitrangiges Grundpfandrecht sichern. Er wird aber außerdem versuchen, den ersten Rang später zu bekommen (dazu auch nachf. Rn. 395). Das kann er erreichen, indem er sich den Anspruch auf Rückgewähr der vorrangigen Grundschuld abtreten lässt. Dadurch hat der neue Kreditgläubiger gegen den erstrangigen Grundpfandgläubiger Anspruch auf Abtretung der Grundschuld an sich selbst und wird auf diese Weise auch selbst Gläubiger dieser erstrangigen Grundschuld, wenn[1] sich deren ursprünglicher Sicherungszweck erledigt[2]. Einer Abtretung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen steht weder § 305c noch § 307 BGB entgegen[3]. Ist die Bank Zessionarin dieses Anspruchs, ist es Auslegungsfrage, in welchem Umfang sie den Anspruch nutzen will: nur zur Sicherung des Rangs ihrer eigenen Grundschuld oder darüber hinaus[4]. Die Abtretung erübrigt sich, wenn der Eigentümer auf die erstrangige Grundschuld leistet, die sich dadurch in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (vorst. Rn. 225). In diesem Fall entsteht nämlich der gesetzliche Löschungsanspruch nach § 1179a BGB (nachf. Rn. 401), durch dessen Vollzug die Bank in der Rangfolge aufrückt.

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