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a) Abtretbarkeit

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Bereits mit der Bestellung einer Grundschuld, die den Zweck hat, eine Forderung zu sichern, entsteht der obligatorische Rückübertragungsanspruch, der aufschiebend durch den Wegfall des Sicherungszwecks bedingt ist, d.h. durch die Tilgung der gesicherten Forderung. Dieser Rückübertragungsanspruch ist typisierter Inhalt des Sicherungsvertrags als causa der Grundschuldbestellung (oben Rn. 82). Der Anspruch ist wie jeder schuldrechtliche Anspruch gemäß § 398 BGB grundsätzlich abtretbar und infolgedessen (§ 851 ZPO) auch pfändbar[1] und verpfändbar (unten Rn. 691). Dadurch kann der Rückübertragungsanspruch seinerseits für Sicherungszwecke nutzbar gemacht werden. Die Bedingtheit des Anspruchs (vorst. Rn. 217) hindert die Abtretbarkeit nicht. Bis zur Bestellung der Grundschuld ist er ein zukünftiger Anspruch und antizipiert abtretbar (nachf. Rn. 361). Allerdings setzt die Abtretbarkeit voraus, dass sich der Schuldner des Anspruchs, also der Kredit- und Grundpfandrechtsgläubiger, nicht ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB (unten Rn. 1500) mit dem Eigentümer resp. persönlichen Schuldner als Partei des Sicherungsvertrags ausbedungen hatte[2]. Dies kann wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen. Der Gläubiger kann die Abtretung auch von seiner Zustimmung abhängig machen[3] (unten Rn. 1506), während eine lediglich schuldrechtliche Verpflichtung des Schuldners, nicht abzutreten, die Wirksamkeit der dennoch vollzogenen Abtretung gemäß § 137 Satz 1 BGB nicht berührt[4].

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Die Abtretung des Rückgewähranspruchs ist formfrei. Zwar bedarf die Übertragung der Grundschuld selbst der öffentlich beglaubigten Einigung im Falle der Buchgrundschuld und der Abtretungserklärung in schriftlicher Form nebst Briefübergabe bei der Briefgrundschuld gem. §§ 1154 Abs. 1 Satz 1, 1192 (vorst. Rn. 297), aber der Rückgewähranspruch ist nur ein obligatorischer Anspruch auf Vollzug der Abtretung und deshalb ebenso wie der Sicherungsvertrag nicht formgebunden[5]. Deshalb bedarf auch die Verpfändung des Rückgewähranspruchs keiner Form (§ 1274 Abs. 1), sodass auch die Verpfändung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (Nr. 14 AGB-Banken[6], 22 AGB-Sparkassen, 14 AGB-Postbank) möglich ist. Notwendig ist aber gem. § 1280 die Anzeige an den Schuldner, den Grundpfandgläubiger.

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Abtretbar sind nicht nur gegenwärtige Ansprüche, sondern auch zukünftige, noch nicht entstandene Ansprüche (Vorausabtretung, Antizipation, unten Rn. 1523 ff.). Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung ist nur, dass die abgetretene künftige Forderung durch den Abtretungsvertrag so umschrieben wird, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmt, also die aufgrund der Abtretung konkret in Anspruch genommene Einzelforderung genügend individualisierbar ist; vorher muss sie nur bestimmbar sein (Bestimmtheitsgrundsatz, unten Rn. 1483). Deshalb kann der Rückgewähranspruch nicht nur bei schon bestellten Grundschulden, sondern auch bei erst zu bestellenden Grundschulden abgetreten werden, sodass sowohl die Grundschuld selbst wie auch der Rückgewähranspruch zukünftig sind. Bei mehrfacher Abtretung desselben Rückübertragungsanspruchs gilt der Prioritätsgrundsatz[7] (unten Rn. 1795).

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