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c) Insolvenz
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Der Rechtserwerb des Zessionars ist bei schon entstandenem Rückübertragungsanspruch insolvenzfest, da § 91 Abs. 1 InsO nicht anwendbar ist (näher nachf. Rn. 519), nicht jedoch bei Abtretung vor Grundschuldbestellung, wo es sich um einen zukünftigen Anspruch handelt (vorst. Rn. 361).