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ee) Eintragung im Grundbuch

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In der Vergangenheit war die Ansicht vertreten worden, dass eine Sicherungsgrundschuld mit dieser Bezeichnung im Grundbuch einzutragen sei[1], was der BGH allerdings lapidar ablehnte[2]. Nicht zu verkennen ist, dass eine derartige Eintragung nicht unproblematisch ist, weil gemäß § 1192 Abs. 1 BGB nur solche Hypothekenvorschriften auf die Grundschuld anwendbar sind, die eine Forderung nicht voraussetzen. Für das Grundbuch gilt nun § 1115 BGB, wo die Eintragung gerade aus der Akzessorietät folgt. Es ist nicht abwegig, in der Bezeichnung als „Sicherungsgrundschuld“ einen derartigen Forderungsbezug zu sehen; es stellt sich die Frage, ob der Eintragungsantrag nach § 13 GBO zurückzuweisen wäre, wenn sich der bewilligende Eigentümer (§ 19 GBO) weigert, Angaben über die Forderung zu machen. Auch fehlt dem Rechtspfleger das grundbuchrechtliche Instrumentarium, um die schuldrechtliche Grundlage, aus der sich der Sicherungszweck der Grundschuld ergibt, zu überprüfen (§ 26 FamFG). Bei interessengerechter Auslegung und Anwendung des formellen Rechts wäre die Eintragung als Sicherungsgrundschuld aber wohl doch machbar. Jedoch dürfte die materiell-rechtliche Begründung hierfür entfallen sein. Sie liegt nämlich gerade in der Erschwerung des gutgläubig-einredefreien Erwerbs in Bezug auf die Einrede der Nichtvalutierung des Sicherungszwecks. Eben dieser gutgläubig-einredefreie Erwerb ist durch die Neuregelung von § 1192 Abs. 1a BGB aber nicht nur erschwert, sondern gänzlich ausgeschlossen, sodass die Frage nach dem Grundbuchausweis als „Sicherungsgrundschuld“ obsolet geworden ist[3]. Aus dem gleichen Grund ist die Einrede der Nichtvalutierung nicht eintragungsfähig[4], wohl aber ein Moratorium außerhalb des Sicherungsvertrages (vorst. Rn. 326).

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