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e) Zusammenfassung

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Der Verlust von Einwänden stellt sich zusammengefasst dar:

Bestandshindernde und -vernichtende Einwendungen bestimmen sich nach § 892 (Rn. 325),
eigentümerbezogene Einreden richten sich nach § 1157 (Rn. 326), im Fall der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a (Rn. 328 ff.),
Einreden des persönlichen Schuldners bei der Hypothek richten sich nach § 1138 (Rn. 323),
Besonderheiten können in Treuhandverhältnissen auftreten (Rn. 346).
Recht der Kreditsicherheiten

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