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gg) Keine entsprechende Anwendung auf die Hypothek

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Eigentümerbezogene Einreden können – natürlich – auch gegen den Verwertungsanspruch aus der Hypothek bestehen. § 1157 BGB hat durch das Risikobegrenzungsgesetz (vorst. Rn. 332) keine Änderung erfahren. Der pathologische Fall, nämlich die Problematik der Nichtvalutierung, tritt bei der Hypothek aber auch nicht in Gestalt einer eigentümerbezogenen Einrede nach § 1157 BGB ein, sondern regelt sich durch die Akzessorietät, bestimmt also unmittelbar den Verwertungsanspruch und nicht bloß mittelbar über die Einrede der Nichtvalutierung. Die Forderung und nicht nur das Grundpfandrecht ist bei der Hypothek Gegenstand der Publizität durch Grundbuch und Brief. Ratenzahlungen auf ein gesichertes Darlehen braucht der Eigentümer gem. § 1145 BGB nur gegen Vermerk auf dem Brief resp. Eintragung im Grundbuch zu leisten. Die Leistung an den Zedenten kommt bei Beachtung dieser Regelung nicht in Betracht, weil der Zedent den Brief nicht mehr hat (nachf. Rn. 354), sondern dem Zessionar gem. § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB übergab. Insoweit ist kein Raum für eine redlich-befreiende Leistung nach § 407 BGB, was Grund für die Regelung von § 1156 ist BGB (vorst. Rn. 335).

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Das Risikobegrenzungsgesetz (vorst. Rn. 332) hat das Ziel, Missständen beim Verkauf von Kreditforderungen entgegenzuwirken, wenn sie, wie fast ubiquitär, grundschuld- und nicht hypothekengesichert sind. In den Gesetzesmaterialien[1] finden sich Vergleiche mit der Hypothek, die also nicht etwa, wie bei der Frage der Interzession und der Parteien des Sicherungsvertrags (vorst. Rn. 336), übersehen worden war. Es kann folglich nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die im Übrigen auch nicht durch die Nichtanwendung von § 1157 Satz 2 BGB geschlossen werden könnte, weil die Nichtvalutierung bei der Hypothek Akzessorietätsfrage und nicht eine Frage der eigentümerbezogenen Einrede ist. Richtigerweise[2] bleibt es im Falle der Hypothek also bei § 1157 Satz 2 BGB[3], auch im Falle einer forderungslosen Hypothek[4] (vorst. Rn. 321, 322).

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