Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 220

1. Generelle Rügevoraussetzung

Оглавление

366

Nach Auffassung des 1. Strafsenats des BGH[56] ist die Rüge der fehlerhaften Zurückweisung eines Befangenheitsantrags wegen missbräuchlichen Prozessverhaltens unzulässig, wenn der Angeklagte nach der Zurückweisung seines Antrags an einer Urteilsabsprache mitgewirkt und im Hinblick auf die vom Gericht zugesagte Strafobergrenze ein Geständnis abgelegt habe. Es ist deshalb bei der Rüge der rechtswidrigen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs in einem solchen Fall als Negativtatsache vorzutragen, dass es nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht zu einer Urteilsabsprache unter Mitwirkung des Angeklagten gekommen ist bzw. im Falle einer Verfahrensverständigung, dass das Gericht die von ihm zugesagte Strafobergrenze nicht eingehalten hat. Ist die im Rahmen einer Verständigung zugesagte Strafobergrenze nicht überschritten worden, bedarf es für die Begründung der rechtswidrigen Verwerfung des Ablehnungsgesuchs zusätzlicher Ausführungen, aus denen sich erschließt, dass die Tatsache der Verständigung nicht als Indiz dafür herangezogen werden kann, dass die Gründe für die in dem Ablehnungsgesuch vorgetragene Besorgnis der Befangenheit entfallen sind.

Verteidigung im Revisionsverfahren

Подняться наверх