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4. Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs infolge unterlassener Unterrichtung des Angeklagten über die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters

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a) Es sind zunächst der Inhalt des Ablehnungsgesuchs, die rechtzeitige Stellung sowie der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss mitzuteilen.[78]

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b) Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters ist vollständig im Wortlaut mitzuteilen sowie der Umstand, dass diese dem Angeklagten nicht zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu ist eine genaue Darstellung des Ablehnungsverfahrens erforderlich.[79]

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c) Es ist mitzuteilen, dass der Angeklagte keine Möglichkeit hatte, das Ablehnungsgesuch nach Kenntnisnahme von der dienstlichen Äußerung zu wiederholen.[80] Eine Verpflichtung, ein Verfahren nach § 33a StPO anzuregen, besteht für den Beschwerdeführer nicht.[81]

383

d) Es ist darzulegen, dass die Stellungnahme zu der dienstlichen Äußerung nicht ausschließbar dazu geführt hätte, dass die Begründetheit der Ablehnung bejaht worden wäre.[82]

Teil II Ausgewählte Verfahrensrügen (einschließlich Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen)Kapitel 4 Mitwirkung ausgeschlossener oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter/Schöffen › Rüge 17 Folgenlose „Selbstablehnung”

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