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a) Ablehnungsgesuch
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Es ist vorzutragen, dass in der Hauptverhandlung ein zur Urteilsfindung berufener Richter oder Schöffe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Das ist auch ein Ergänzungsrichter oder -schöffe (§ 192 GVG) von dem Zeitpunkt an, wo feststeht, dass er in den Spruchkörper eintritt[57]. Der abgelehnte Richter bzw. Schöffe ist namentlich zu bezeichnen. Bei Ablehnung aller Angehöriger eines Spruchkörpers sind diese ebenfalls namhaft zu machen.[58] Der Inhalt des Ablehnungsgesuchs ist vollständig wörtlich mitzuteilen. Ebenso sind weitere zum Verständnis der Rüge erforderliche Vorgänge vorzutragen,[59] z.B. beweiswürdigende Ausführungen eines anderen Urteils, wenn daraus die Befangenheit abgeleitet wird[60] oder der Inhalt eines Beweisantrages und darin in Bezug genommene Aktenbestandteile und der Ablehnungsbeschluss, wenn dieser Anlass für die Ablehnung geboten hat.[61] Als Negativtatsache kann vorzutragen sein, dass der Eindruck der Voreingenommenheit nicht wieder beseitigt wurde, wenn zwischen dem Vorfall, der Grundlage des Befangenheitsgesuchs war, und dem Zeitpunkt, als dieser gestellt wurde, ein längerer Zeitraum lag.[62]