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II. Anforderungen an den Vortrag der Verletzung des § 30 StPO (bei Schöffen i.V.m. § 31 Abs. 1 StPO)

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Es ist mitzuteilen,

Zeitpunkt und vollständiger Inhalt der Selbstanzeige im Wortlaut. Der Richter bzw. Schöffe, von dem die Selbstanzeige stammt, ist namentlich zu bezeichnen,
dass über die Selbstanzeige nicht durch Beschluss gem. § 27 StPO bei einem Richter bzw. durch den Vorsitzenden gem. § 31 Abs. 2 S. 1 StPO bei einem Schöffen befunden worden ist,
dass der Richter bzw. Schöffe, der von der Möglichkeit einer Selbstanzeige Gebrauch gemacht hat, an der (weiteren) Hauptverhandlung teilgenommen und an der Urteilsfindung beteiligt war oder
der (regelmäßige) Vertreter oder ein Ergänzungsrichter anstelle des Richters, der sich selbst abgelehnt hat, oder ein Ergänzungs- oder Hilfsschöffe an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Hat nach einer Entscheidung gem. §§ 27, 31 Abs. 2 S. 1 StPO nicht ein Ergänzungsrichter oder der ordentliche Vertreter des Richters bzw. ein Ergänzungsschöffe oder der an bereitester Stelle der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe an der Hauptverhandlung teilgenommen, wäre das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, was entspr. zu rügen wäre.
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