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c) Verlauf des Ablehnungsverfahrens

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Es muss der weitere Ablauf des Ablehnungsverfahrens mitgeteilt werden. Dazu gehört die vollständige wörtliche Mitteilung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters[69] sowie sonstiger abgegebener dienstlicher Äußerungen, bspw. des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu Vorgängen in der Hauptverhandlung, auf die das Befangenheitsgesuch gestützt wurde. Ebenfalls sind Erwiderungen auf die dienstlichen Äußerungen mitzuteilen, im Falle schriftlicher Erklärungen durch vollständige wörtliche Wiedergabe ihres Inhalts.[70] Nur auf diese Weise kann ausgeschlossen werden, dass ein zunächst berechtigtes Misstrauen gegen die Unbefangenheit des abgelehnten Richters im weiteren Verfahren ausgeräumt wurde.[71] Umgekehrt kann die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters dazu führen, dass dem durch die zunächst vorgebrachten Einzelumstände genährten Misstrauen des Ablehnenden gegen den abgelehnten Richter die Berechtigung nicht mehr abzusprechen ist.[72]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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