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b) Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs

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Es muss vorgetragen werden, dass das Gesuch rechtzeitig i.S.d. § 25 StPO angebracht und dies glaubhaft[63] gemacht wurde.[64] Das bedeutet im Einzelnen:

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aa) Stützt sich das Ablehnungsgesuch auf Umstände, die vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse bzw. im Berufungsverfahren vor Beginn des Vortrags des Berichterstatters eingetreten und dem Ablehnungsberechtigten bekannt geworden sind, muss angegeben werden, dass das Ablehnungsgesuch vor Beginn der Hauptverhandlung bzw. spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (dies ist die Vernehmung des Angeklagten nach § 243 Abs. 2 S. 2 StPO über die in § 111 Abs. 1 OWiG bezeichneten Angaben und nicht die Vernehmung über die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wie Vorleben, Werdegang, Ausbildung, berufliche Tätigkeit etc.) bzw. im Berufungsverfahren vor Beginn des Vortrags des Berichterstatters gem. § 324 Abs. 1 S. 1 StPO angebracht worden ist. Bei einem Ergänzungsrichter oder Schöffen (§ 192 GVG) reicht es aus, wenn das Befangenheitsgesuch zu dem Zeitpunkt angebracht worden ist, an dem feststand, dass er in das Entscheidungsquorum eintritt.[65] Dieser Zeitpunkt und der der Anbringung des Befangenheitsgesuchs sind darzulegen.

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bb) Stützt sich das Urteil auf Umstände, die erst später eingetreten oder dem Ablehnungsberechtigten bekannt geworden sind, ist konkret vorzutragen,

dass die das Ablehnungsgesuch stützenden Umstände sich erst nach Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse bzw. im Berufungsverfahren erst nach Beginn des Vortrags des Berichterstatters eingetreten sind oder
dem Ablehnungsberechtigten erst nach diesen Zeitpunkten bekannt geworden sind, wobei Umstände und genauer Zeitpunkt des Bekanntwerdens näher dargelegt werden sollten,
dass das Ablehnungsgesuch „unverzüglich“ bei Gericht angebracht worden ist. Dass das Ablehnungsgesuch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen worden ist, macht die betr. Ausführungen nicht entbehrlich.

Wenn sich dies nicht bereits aus dem Ablehnungsgesuch selbst ergibt, ist zunächst mitzuteilen, unter welchen Umständen das zur Ablehnung führende Geschehen sich ereignet bzw. der Ablehnungsberechtigte hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Handelt es sich um Vorgänge, die sich während der Hauptverhandlung ereignet haben, ist darzulegen, dass der Antragsteller die Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt und wie das Gericht darauf reagiert hat.[66] Wurde die Hauptverhandlung unterbrochen, ist darzulegen, dass das Ablehnungsgesuch im Fall der Fortsetzung der Hauptverhandlung am selben Tage unverzüglich nach Wiedereintritt in die Verhandlung gestellt wurde, bei Unterbrechung und Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tage, dass das Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Ablauf des Zeitraums bei dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, angebracht wurde, der – wie konkret darzulegen ist – notwendig war, um den die Ablehnung begründenden Vorgang mit dem Angeklagten zu erörtern und das schriftliche Ablehnungsgesuch zu fertigen. Dem Angeklagten ist eine gewisse Zeit zur Überlegung und Absprache mit dem Verteidiger einzuräumen.[67]

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Dazu gehört die Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem das Ablehnungsgesuch angebracht wurde, sei es durch persönliche Übermittlung an das Gericht, durch Übersendung per Post, Telefax oder Email, sei es durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der Hauptverhandlung zu Beginn des Fortsetzungstermins.

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Handelt es sich um Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung, auf die das Ablehnungsgesuch gestützt wird, ist darzulegen, wann diese stattgefunden haben und wann der Angeklagte hiervon Kenntnis erlangt hat, wenn er den betreffenden Vorgang nicht selbst (mit) wahrgenommen hat.[68] Ab diesem Zeitpunkt ist der Zeitraum zu bemessen, der für die Erörterung des zur Ablehnung führenden Vorgangs zwischen Verteidiger und Angeklagtem sowie zur Abfassung des schriftlichen Ablehnungsgesuchs erforderlich war, was darzulegen ist. Auch hier muss vorgetragen werden, wann und in welcher Form das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht angebracht wurde.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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