Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 230
I. Rechtsgrundlagen
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Hat ein Richter oder Schöffe von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte (§ 30 StPO) und ist hierüber keine Entscheidung getroffen worden mit der Folge, dass anstelle des Richters sein regelmäßiger Vertreter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat,[83] ist das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.[84]
Ist über die Selbstablehnung eines Richters bzw. eines Schöffen kein Beschluss ergangen mit der Folge, dass diese gleichwohl an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, ist auch insoweit das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.[85] Auf die Frage, ob die Selbstanzeige die Ablehnung des betreffenden Richters oder Schöffen gerechtfertigt hätte, kommt es nicht an.[86]