Читать книгу „Aids“ und „Corona“: Zwei Seiten derselben Medaille von Lug und Trug (Teilband 7) - Richard A. Huthmacher - Страница 63

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„Wurde ein entlaufener Sklave aufgegriffen und dem Sklavenhalter zurückgebracht, so oblag diesem [dem Sklavenhalter] die Bestrafung für die Flucht 176. Im Verhältnis zu ihrem Eigentümer waren Sklaven Sachen und wurden auch nach dem Sachenrecht behandelt 177.

War der Sklave davongelaufen, so konnte der Eigentümer mit ihm nach Belieben hart ins Gericht gehen; selbst wenn er den Sklaven tötete, ging er straffrei aus, weil ihm die unbegrenzte Herrschaft über den Sklaven als seine Sache zukam, die die Gewalt über Leben und Tod einschloss 178 ...

Die gebräuchlichsten Strafen, die den Flüchtling erwarteten, waren verbera 179 (Peitsche, Geißel, Prügel), vincula 180 (Fesselung), ergastulum 181 (Zuchthaus, Zwangskaserne), crux 182 (Schlagen ans Kreuz, Kreuzigung) oder stigmata 183 (Brandmarkung).

Verbera war an sich schon eine Züchtigungsmöglichkeit, die oft ergriffen wurde. Oft jedoch reichte dem Herrn die Prügelstrafe nicht, daher traten zumeist vincula und stigmata dazu. Die Brandmarkung war auch in Form von Tätowierungen möglich und sollte offensichtlich machen, dass der Sklave schon einmal davongelaufen war. Für die Brandmarkung wurde meist die Stirn gewählt, manchmal auch die Beine 184.

„Aids“ und „Corona“: Zwei Seiten derselben Medaille von Lug und Trug (Teilband 7)

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