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5.10.3 Altgesellschaften

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Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die vor dem 1. 1. 1986 bestanden und bei denen die Kapitalbindung nicht den neuen Bestimmungen der WPO entspricht, haben Bestandsschutz und bleiben anerkannt (§ 134a Abs. 2 WPO). Für die Beseitigung der Kapitalbindung Berufsfremder besteht bei Altgesellschaften kein genereller Anpassungszwang. Ändert sich aber nach dem 31. 12. 1987 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte, so sind die Kapitalbindungsvorschriften des § 28 Abs. 4 WPO zu beachten. Geschieht das nicht, ist die Anerkennung zu widerrufen (§ 134a Abs. 2 WPO). Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO ist entsprechend anzuwenden.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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