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6.2 Zweigniederlassungen (§§ 3 Abs. 3, 47 WPO)

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Berufsangehörige und WPG dürfen Zweigniederlassungen begründen (§ 3 Abs. 3 WPO). Dabei sind die Bestimmungen der WPO, insbesondere § 47 WPO zu beachten.

Eine Zweigniederlassung liegt vor, wenn

die Berufstätigkeit auch außerhalb der Räume der Hauptniederlassung ausgeübt wird,
die Zweigniederlassung nach außen selbständig tätig wird und
sie mit Betriebsmitteln ausgestattet ist, die eine selbständige Ausübung der Berufstätigkeit ermöglicht.

Jede organisatorische selbständige Einheit, in der ein WP, eine Sozietät oder eine WPG tätig wird, begründet eine Niederlassung oder Zweigniederlassung.

Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem WP, EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat (§ 47 Satz 1 WPO). Entsprechendes gilt für Zweigniederlassungen von WPG, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften. Der Leiter einer Zweigniederlassung muss nicht unbedingt angestellter WP sein, sondern kann auch ein selbständiger WP am Ort der Zweigniederlassung sein. Er darf aber nicht nur pro forma tätig werden, sondern muss in der Lage sein, die fachliche und berufliche Verantwortung zu übernehmen.104) Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die WPK Ausnahmen zulassen (§ 47 Satz 2 WPO). Dabei sind der WPK allerdings enge Grenzen gesetzt.105) So könnte z. B. im Wege der Ausnahme die Zeit zwischen dem Ausscheiden des Leiters der Zweigniederlassung und dem Eintritt eines neuen Leiters überbrückt werden. Dauerhafte Befreiungen sind nicht möglich.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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