Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 136

6.1.4 Angestellte Wirtschaftsprüfer

Оглавление

Berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 43a Abs. 1 WPO angestellten WP ist die Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WPO). Weitere Voraussetzungen werden für die Begründung und die Aufrechterhaltung der beruflichen Niederlassung nicht gefordert. Bei dem Angestellten einer WPG wird dessen Niederlassung i. d. R. die Haupt- oder eine Zweigniederlassung seines Arbeitgebers sein, je nach dem wo er tätig wird. Zur Berufsausübung gehören alle im Angestelltenverhältnis ausgeübten Tätigkeiten eines WP. Entsprechendes gilt für die gesetzlichen Vertreter eines WP oder einer WPG.

Ruht das Angestelltenverhältnis, wie z. B. bei Ableistung einer Wehrübung (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG) oder Inanspruchnahme der Elternzeit100), ist dies unschädlich. Die berufliche Niederlassung wird dadurch nicht berührt. Anders ist dies nach der Auffassung WPK im Fall der Arbeitslosigkeit eines WP. Die Niederlassungsfiktion des § 3 Abs. 1 Satz 3 WPO gelte hier nicht mehr. Deshalb müsse der arbeitslose WP eine eigene Niederlassung begründen und unterhalten.101) Diese rein formale Sicht führt zu nicht annehmbaren Ergebnissen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

Подняться наверх