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5.10.2 Rücknahme und Widerruf

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Die Regelungen in § 34 WPO entsprechen im Wesentlichen denen für natürliche Personen in § 20 WPO.

Die Rücknahme der Anerkennung ist auszusprechen, wenn die Anerkennung als WPG zu Unrecht erfolgt war, die Anerkennung also in Kenntnis der wahren Umstände nicht hätte erteilt werden dürfen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich fortfallen, es sei denn die Gesellschaft führt den dem Gesetz entsprechenden Zustand innerhalb der von der WPK gesetzten Frist herbei.93) Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass eine Rücknahme ausgesprochen werden muss.

Ein Widerruf der Anerkennung hat auch zu erfolgen, wenn die Bestellung des gesetzlichen Vertreters oder persönlich haftenden Gesellschafters als WP zurückgenommen oder widerrufen wurde (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 WPO). Das gilt nicht, wenn die Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen wird. Entsprechendes gilt, wenn die Berufszugehörigkeit der übrigen nicht als WP bestellten weiteren gesetzlichen Vertreter zurückgenommen oder widerrufen wurde.94)

Ein Widerruf der Anerkennung hat nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 WPO auch zu erfolgen, wenn ein gesetzlicher Vertreter oder persönlich haftender Vertreter durch eine unanfechtbare Entscheidung aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer sonst in § 28 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 WPO genannten Person die Eignung zur Vertretung und Geschäftsführung einer WPG aberkannt wird. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge kann den betreffenden Personen die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis unverzüglich widerrufen oder entzogen werden.

Die WPK hat nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO auf Antrag eine angemessene Frist zu bestimmen, in der die Anerkennungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können. Der Gesellschaft soll die Möglichkeit gegeben werden, die Anerkennung zu behalten. Dadurch werden unbillige Härten vermieden.

Schließlich ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn die WPG in nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind (§ 34 Abs. 2 WPO). Vermögensverfall tritt ein, wenn z. B. der Geschäftsführer einer WPG in der Rechtsform der GmbH die eidesstattliche Versicherung für die Gesellschaft abgegeben hat oder die liquiden Mittel der Gesellschaft so knapp sind, dass die Gesellschaft auf absehbare Zeit ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Davon ist auszugehen, wenn fruchtlose Zwangsvollstreckungen sich häufen.95) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dagegen führt zur Auflösung der Gesellschaft und damit nach § 33 WPO zum Erlöschen der Anerkennung.

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