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5.5.3 Stimmrecht

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Das Mehrheitsgebot gilt auch für die Stimmrechte (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 WPO). Nach dem Gesetz müssen WP, WPG, EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, der Kommanditaktionäre, der Gesellschafter einer GmbH oder Kommanditisten zustehen.

Der Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 WPO nennt nicht die WPG in der Rechtform der OHG, der Partnerschaftsgesellschaft und der Sozietät. Das Gesetz unterstellt offenbar, dass in diesen Gesellschaften entsprechend der gesetzlichen Regelung eine Mehrheit nach Köpfen für die oben genannten Berufsangehörigen besteht. Das ist indes in den meisten Fällen nicht der Fall, da in Gesellschaftsverträgen das Stimmrecht regelmäßig nach der Höhe der Beteiligung am Gesellschaftskapital vereinbart wird. Ist das der Fall, ist in jedem Fall das in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 WPO vorgeschriebene Mehrheitsgebot auf die WPG in der Rechtsform der OHG, der Partnerschaftsgesellschaft und der Sozietät entsprechend anzuwenden.73)

In Gesellschaftsverträgen ist immer die Mehrheit zugunsten der oben genannten Gesellschafter für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sicherzustellen. Die WPK empfiehlt in ihrem Mustervertrag einer WPG in Gestalt einer Partnerschaftsgesellschaft eine Aufspaltung des Stimmrechts:

„Beschlussfassungen bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Partner mit Ausnahme der Angelegenheiten, die unter dem Berufsrechtsvorbehalt der Berufsangehörigen fallen bzw./und die Eigenverantwortlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 WPO in Zweifel stellen; hier genügt die Zustimmung des bzw. aller Partner, die Berufsangehörige sind.“74)

Eine generelle Stimmrechtsmehrheit für Berufsangehörige und EU- oder EWR-Abschlussprüfer wird von der WPK nicht verlangt. Das ist unbefriedigend, weil die den Berufsangehörigen vorbehaltenen Beschlussgegenstände nicht genügend bestimmt oder bestimmbar sind. Außerdem kommt die den EU/EWR-Abschlussprüfern zustehende Gleichstellung mit den Berufsangehörigen zu kurz.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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