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4.2 Einzel-WP 4.2.1 Vorbehaltsbereich

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Wird ein Berufsangehöriger im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen tätig, bei denen seine Befugnisse ausschließlich auf der WP-Qualifikation beruhen und die Verwendung des Berufssiegels vorgeschrieben ist, so darf er nur die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer/in“ führen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 WPO). Durch diese Beschränkung auf die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfer/in“ wird die besondere öffentliche Funktion des WP bei seinen Vorbehaltsaufgaben hervorgehoben. Weitere Berufsbezeichnungen wie z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt dürfen nicht geführt werden. Ausnahmsweise kann aber zusätzlich mit einem amtlich verliehenen ausländischen Prüfertitel unterzeichnet werden.

Neben der Berufsbezeichnung dürfen akademische Grade und Titel und Zusätze, die auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, geführt werden. Dazu zählen z. B. der Doktortitel und die Bezeichnung Dipl.-Kfm. (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WPO).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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