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3.9 Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter oder zeichnungsberechtigter Angestellter bei ausländischen Prüfern, Prüfungsgesellschaften oder ausländischen berufsnahen Gesellschaften 3.9.1 Tätigkeit bei ausländischen Prüfern oder Prüfungsgesellschaften

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Nach § 43a Abs. 1 Nr. 5 WPO dürfen WP zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft sein, wenn das ausländische Berufsrecht der WPO im Wesentlichen entspricht. Gemeint sind damit die Prüferberufe in Drittstaaten. Die Tätigkeit bei EU- oder EWR-Abschlussprüfern und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften ist in § 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO geregelt und der Tätigkeit bei deutschen WP oder WPG vollen Umfangs gleichgestellt. Bei Prüferberufen von Drittstaaten ist die Vergleichbarkeit mit dem deutschen Berufs­recht möglicherweise fraglich. Hier sollte man sich mit der WPK abstimmen.41) Sie führt kontinuierlich neue Überprüfungen zur Gleichwertigkeit der Berufsrechte durch.42) Der Berufsangehörige muss befugt bleiben, seine Vorbehaltsaufgaben in Deutschland auszuüben.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein WP als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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