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4.2.3 Ausnahmen

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Auf die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der WP zugleich StB oder RA ist und einer Sozietät allein als StB oder RA angehört. Er kann damit den Abschluss einer Zusatzversicherung nach § 44b Abs. 4 WPO vermeiden. Daneben muss der WP aber in einer nach § 43a Abs. 1 WPO genannten Berufsausübungsform tätig sein. Auch ein angestellter WP, der daneben als selbständiger StB tätig ist, muss den WP-Titel nicht führen und braucht sich dann auch nur als StB versichern. Dieses Prinzip der Trennung der Berufe geht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zurück47) und wird auch von der WPK anerkannt.48) Wichtig ist dabei, dass der Berufsträger bei seiner Tätigkeit als StB oder RA unmissverständlich klarstellt, dass er insoweit nicht auch als WP tätig ist. Der Titel Wirtschaftsprüfer darf auf dem Briefbogen nicht geführt werden. Ein Hinweis auf eine gesonderte Berufsausübung als WP (z. B. in der Fußleiste des Briefbogens) ist dagegen zulässig.49)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer nach dem Verzicht auf die Bestellung (wegen hohen Alters etc.) weitergeführt werden (§ 18 Abs. 4 WPO).50)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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