Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 97

4.3.1 Sozieät und andere Personengesellschaften

Оглавление

Personengesellschaften i. S. des § 44b Abs. 1 WPO haben die firmenrechtlichen Vorgaben des Handelsrechts zu beachten, sofern es sich um eine OHG oder KG bzw. GmbH & Co KG handelt (z. B. § 19 HGB). Die Regelung in § 21 Abs. 1 BS WP/vBP, wonach die Gesellschafter bei Sozietäten unter ihren Namen und Berufsbezeichnungen auftreten müssen, gilt entsprechend auch für Personengesellschaften. Alternativ darf auch eine firmen- oder namenähnliche Kurzbezeichnung geführt werden, bei der nicht alle Gesellschafter genannt werden (Beispiel: Meier und Scholz, ggf. mit dem Zusatz OHG oder KG) (§ 21 Abs. 2 BS WP/vBP). Zulässig ist nur eine einheitliche Kurzbezeichnung. Es dürfen alle Qualifikationen aufgeführt werden, die in der Personengesellschaft insgesamt vorkommen (Beispiel: WP, StB, RA). Jedoch müssen alle Gesellschafter auf dem Briefbogen an anderer Stelle mit ihren persönlichen Berufsqualifikationen aufgeführt werden, soweit dies nicht technisch unmöglich ist. Bei überörtlichen Personengesellschaften muss eindeutig erkennbar sein, wo der jeweilige Gesellschafter seine berufliche Niederlassung hat (§ 21 Abs. 3 BS WP/vBP).

Wird ein Sozius, der WP ist, im Vorbehaltsbereich tätig, dann darf er Erklärungen nur unter der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer unterzeichnen. Die Sozietät als solche darf in diesem Fall nicht in die Erklärung einbezogen werden, da sie selbst derartige Erklärungen nicht abgeben darf. Das gilt selbst dann, wenn die Sozietät ausschließlich aus WP besteht.52)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

Подняться наверх