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5.4 Gesetzliche Vertretung 5.4.1 Die gesetzlichen Vertreter einer WPG

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Bei einer WPG in der Rechtsform der AG oder GmbH sind die Vorstände oder Geschäftsführer die gesetzlichen Vertreter. Wenn eine WPG die Rechtsform einer Personengesellschaft hat, dann haben die persönlich haftenden Gesellschaft die Rechtsstellung von gesetzlichen Vertretern (vgl. für die OHG § 125 Abs. 1 HGB). Bei einer Partnerschaftsgesellschaft, die als WPG anerkannt ist, sind dies die Partner.

WP sind die „geborenen“ gesetzlichen Vertreter einer WPG in der Rechtsform der AG oder GmbH. Ihnen gleichgestellt sind EU- oder EWR-Abschlussprüfer. Neben WP können auch andere Berufsgruppen gesetzliche Vertreter einer WPG sein. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WPO sind neben WP und EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder auch neben EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften – auch vBP, StB und RA berechtigt, gesetzliche Vertreter von WPG zu sein. Dieselbe Berechtigung kann die WPK nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WPO besonders befähigten Personen, die nicht WP, vBP oder StB oder RA sind und einen mit dem Beruf des WP vereinbaren Beruf ausüben, auf Antrag erteilen. Dabei soll die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Möglichkeit zur Einbeziehung berufsstandsfremden Fachwissens eröffnen, wozu fachlich erwünschte Quereinsteiger zählen. Hier kommen Berufe auf den Gebieten der Technik und des Rechtswesens in Betracht, wie z. B. Patentanwälte, Informatiker, Biotechnologen und Ingenieure. Das OVG Brandenburg bestätigte die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für einen Diplomkaufmann, der zunächst Aktienanalyst und sodann bei einer WPG tätig war. Es fehle am berufsfremden Fachwissen.61)

Bei der Beteiligung von Nicht-WP an der gesetzlichen Vertretung einer WPG ist das Gebot der verantwortlichen Führung durch WP zu beachten. Es wird konkretisiert durch die §§ 27 ff., insbesondere durch § 28 Abs. 1 Satz 1WPO.62) Danach muss die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter einer WPG WP oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sein.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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