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3.8 Die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter oder zeichnungsberechtigter Angestellter bei sonstigen Prüfungseinrichtungen

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Ein WP darf auch bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts seinen Beruf ausüben (§ 43a Abs. 1 Nr. 3 WPO). Diese Einrichtungen führen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durch.

Genossenschaften müssen sich gem. § 53 GenG von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband prüfen lassen. Prüfungsgegenstand sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Dazu gehört nach § 53 Abs. 2 GenG auch die Jahresabschlussprüfung. Die Prüfungsaufgaben von Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden sind landesgesetzlich geregelt. Die Prüfungsstellen führen Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch. Die Aufgaben überörtlicher Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind landesgesetzlich gesondert geregelt.

Bei den genannten Einrichtungen dürfen WP als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte tätig sein. Die vorstehenden Ausführen gelten entsprechend.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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