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5.4.5 Umfang der Pflichten von WPG und von Nicht-WP als gesetzliche Vertreter

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Wenn die WPO von den Rechten und Pflichten spricht, dann werden im Gesetz immer nur „Wirtschaftsprüfer“ angesprochen (z. B. in § 43a WPO). Denselben Berufspflichten, die für Berufsangehörige gelten, unterliegen aber auch WPG. Das wird in § 56 Abs. 1 WPO klargestellt. Sie dürfen also z. B. keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Auch die Nicht-WP, die in einer WPG Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter sind, unterliegen gem. § 56 Abs. 1 WPO den Berufspflichten wie WP. Sie sind auch Mitglieder der WPK (§ 58 Abs. 1 WPO) und haben dieser gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten wie WP.

Ein Nicht-WP darf eine WPG nach außen rechtsgeschäftlich vertreten. Ihm kann auch Einzelvertretungsmacht erteilt werden.64) Eine Vertretung der WPG durch Nicht-WP ist jedoch ausgeschlossen in Fällen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen. Dies ist eine Vorbehaltsaufgabe des WP. Diese Jahresabschlüsse sind allein von Wirtschaftsprüfern zu unterzeichnen (§ 32 WPO). Bei mittelgroßen Gesellschaften können auch vertretungsberechtigte vBP den Bestätigungsvermerk unterzeichnen. Entsprechendes gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.

Die Anzahl der gesetzlichen Vertreter von WPG und BPG, die nicht WP oder vBP sind, belief sich nach der Mitgliederstatistik der WPK am 1. 1. 2016 auf 938 Personen.65)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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