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3.7 Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter einer WPG

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Eine zeichnungsberechtigte Vertretung bei einer WPG ist im Grunde nicht anders ausgestaltet als diejenige bei einem WP oder einer Personengesellschaft i. S. von § 44b Abs. 1 WPO. Eine WPG wird durch ihre gesetzlichen Vertreter als Organe der Gesellschaft geführt. Der oder die gesetzliche(n) Vertreter einer WPG sind das verantwortliche Leitungsorgan der WPG i. S. des § 1 Abs. 3 WPO. Gesetzliche Vertreter einer WPG in der Rechtsform der AG oder GmbH sind als Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer Organ und zugleich Angestellte dieser Gesellschaften. Gesetzliche Vertreter von WPG in der Rechtsform der OHG, KG oder PartG sind zwar keine Angestellten, aber Organe und gesetzliche Vertreter dieser Gesellschaften (vgl. § 125 und § 170 HGB; § 7 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 125 HGB). Als solche unterliegen sie der Kontrolle der Gesellschafterversammlung.

Bei einer WPG wird es nur in seltenen Fällen zu einer Vertretung der Leitungsorgane (z. B. Geschäftsführer, Vorstand) kommen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden werden sie sich bei Abwesenheit gegenseitig vertreten. Die Vertretung kann außerdem auch durch einen angestellten WP erfolgen. Nur in sehr kleinen WPG mit nur einem WP als Geschäftsführer und ohne angestellte Berufsangehörige kann sich Notwendigkeit ergeben, einen Praxisvertreter von außen zu holen. Bei einer WPG kann der zeichnungsberechtigte Vertreter auch bei Abschlussprüfungen tätig werden, weil das Mandat nicht einer bestimmten natürlichen Person, sondern der WPG als Berufsgesellschaft erteilt wurde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit kann hier durch die Mitwirkung eines Praxisvertreters nicht gesehen werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Bestellung eines zeichnungsberechtigten Vertreters bei EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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