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4. Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ (§ 18 WPO) 4.1 Allgemeines

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Für alle Berufsangehörigen besteht die Verpflichtung zur Führung der Bezeichnung „Wirtschaftsprüfer/in“ im beruflichen Verkehr, d. h. bei allen Tätigkeiten, zu denen sie aufgrund der WP-Qualifikation befugt sind (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO).43) Das gilt gleichermaßen für selbständige WP, für WP als Angestellte oder für WP als gesetzliche Vertreter. Letztere haben, auch wenn sie als gesetzliche Vertreter einer StBG tätig sind, den WP-Titel zu führen.44) Besonderheiten bestehen abhängig davon, ob der WP als Einzel-WP oder in einer Sozietät oder Partnerschaft tätig ist.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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