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5.5.2 Mehrheitserfordernisse

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Bei WPG in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften muss die Mehrheit der Anteile WP oder WPG71), EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gehören (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WPO).

Entsprechendes gilt für Kommanditgesellschaften (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 WPO). Bei ihnen muss die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlagen von WP, EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder WPG oder EU- oder EWR- Abschlussprüfungsgesellschaften gehalten werden.

Das Gesetz erwähnt nicht die WPG in der Rechtsform der OHG, der Partnerschaftsgesellschaft und der Sozietät. Hier kann aber nichts anderes gelten als bei den vom Gesetz ausdrücklich genannten Gesellschaftsformen. Deshalb ist das Mehrheitsgebot in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 WPO von der WPG in der Rechtsform der OHG oder Partnerschaftsgesellschaft zu beachten. Allerdings ist bei Partnerschaftsgesellschaften die Beteiligung von WPG ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG).72) Partner können nur natürliche Personen sein, die Freiberufler sind.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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